Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. K.R.A. stellt als Eigner lediglich die Yacht für den im Vertrag festgelegten Zeitraum, ausschließlich unter Berücksichtigung der geltenden AGB zur Verfügung. Die Anzahlung ist mit der Unterzeichnung sofort fällig, der Restbetrag spätestens 4 Wochen vor Charterantritt. Ist die Chartergebühr nicht am Freitag vor dem Charterbeginn auf eines der Konten des Eigners eingegangen besteht kein Anspruch das Schiff zu betreten, ersatzweise kann bis zum Eingang der Zahlung eine Kaution in Höhe der noch fehlenden Restzahlung durch den Charterer geleistet werden Die AGB werden mit der Anzahlung unwiderruflich anerkannt. Vercharterer ist der Inhaber der Chartergenehmigung. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers für die der Charterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer die Eigner als auch den Vercharterer frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Eigner noch Vercharterer haften weder für den Charterer noch für andere Personen. Die Anzahl aller Personen an Bord darf nicht die maximale Personenanzahl für den Schiffstyp noch die maximale Personenanzahl der Charterzulassung überschreiten. Entsprechende Angaben sind auf dem Typenschild und in den Schiffsunterlagen zu finden. Der Charterer bzw. der Schiffsführer versichert, im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis zu sein und über hinreichende Segelerfahrung zu verfügen die den sicheren  Umgang mit dem Schiff erlauben. Bestehen Zweifel oder Bedenken über die Fähigkeit das Schiff in allen Situationen sicher und gefahrlos zu führen kann der Vercharterer gegen Gebühr einen Schiffsführer stellen.

2. Die Yacht wird zu Beginn der Mietperiode dem Charterer gereinigt, betankt und geprüft übergeben. Der Charterer hat die Yacht sorgsam und verantwortungsbewusst zu führen und zu behandeln, dass keine Beschädigungen möglich sind. Neben der selbstverständlichen Außen und Innenreinigung der Yacht ist auch der Ölstand des Motors täglich zu prüfen. Schäden die während der Charterperiode der Chartercrew entstehen, gleich welcher Art oder wessen Verschulden und von der Versicherung nicht übernommen werden, gehen zu Lasten  des Charterers. Der Fäkalientank ist entleert zu übergeben. Entfernung von Verstopfungen  bei den Toiletten gehen zu Lasten des Charterers. Falls Aufgrund von widrigen Umständen (z.B. Haverie/Motorschaden o.ä.) während des vorhergehenden Einsatzes der Yacht oder irgendeiner Verhinderung die Yacht zum vereinbarten Termin nicht rechtzeitig übergeben werden kann, hat der Vercharterer oder Eigner das Recht und die Pflicht dem Charterer ein ähnliches Schiff zu übergeben, ohne das eine Entschädigung fällig wird. Andernfalls kann der Charterer jeden Ausfalltag um den Betrag mindern, der sich aus der Division des Charterpreises durch die Anzahl der Chartertage ergibt. Weiterer Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Schiffszustand und Ausrüstung sind mit der Checkliste zu prüfen. Mängel an der Yacht oder Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

3. Der Charterer hat sich vor Fahrtantritt von der Vollständigkeit (entsprechend der Inventarliste an Bord) und dem einwandfreien Zustand der Yacht sowie der Ausrüstung zu überzeugen und anhand der Checkliste zu prüfen. Eventuelle Beanstandungen sind vor dem Auslaufen dem Vercharterer zu melden. Nach der Übergabe festgestellte Mängel/Schäden an der Yacht und/oder der Ausrüstung gehen zu Lasten des Charterers. Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht samt Ausrüstung und Inventar sorgsam und pfleglich zu behandeln, keine gewerbliche Personenbeförderung durchzuführen, die Yacht nicht an Dritte weiterzugeben und das Schiff vorsichtig und sicher so zu führen, dass Schäden auszuschliessen sind.

4. Das Schiff ist zugunsten des Charterers gegen Haftpflicht- und Kaskoschäden versichert. Die Versicherung enthält eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall in Höhe von 1.000,- EUR. Diese wird in Form der Kaution hinterlegt und im Schadenfall oder bei sonstigen Mängeln oder Diebstahl ersatzlos einbehalten, unabhängig vom Verschulden, soweit die tatsächliche Schadensumme und Bearbeitungsaufwand dies erfordern.. Der Charterer kann eine Selbstbeteiligungsversicherung abschliessen, diese berechtigt jedoch nicht, die Kaution nicht zu hinterlegen. Der Vercharterer und oder Eigner haftet nicht für Unfälle, Körperverletzungen, Beschädigungen, Diebstahl und Verlust von Privatgut.

5. Mängel und Schäden die durch Verschleiß zustande kommen, können nach Freigabe des Vercharterers bis 150,- EUR selbst vom Charterer behoben werden. Bei Auftreten von Schäden und Mängeln an der Yacht sowie Verlust von Ausrüstungsgegenständen sind diese sofort schriftlich zu melden und Ort und Zeit festzuhalten. Bei Diebstahl ist dieser sofort bei der nächstgelegenen Polizei zu melden. Bei Unfällen oder Haverien sind Zeugen zu bennen und der Vorfall ist sofort schriftlich, vom Schiffsführer dokumentiert und unterschrieben, dem Vercharterer und Eigner zu melden.

6. Das Schiff ist am Vorabend des letzten Chartertages, in der Regel Freitags bis 18.00 Uhr wieder zum Liegeplatz vollgetankt zurück zu führen. Wird das Schiff nicht vollgetankt zurückgebracht entsteht für das Betanken eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 50,- EUR die zusätzlich  zur Rechnung für den Kraftstoff erhoben wird. Jeder Aufwand der durch die nicht termingerechte Rückgabe des Schiffes entsteht geht zu Lasten des Charterers.

7. Kann der Charterer den vereinbarten Chartertermin nicht einhalten, so wird bis 60 Tage vor Charterbeginn eine Entschädigung von 50% fällig. Bei Rücktritt innerhalb 59 Tage vor Charterbeginn wird die gesamte Chartergebühr fällig.

8. Zusätzliche Vereinbarungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform.

9. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht der gültigen Rechtssprechung entsprechen sind diese durch entsprechende Formulierungen zu ersetzen. Andere Regelungen der AGB bleiben hiervon unberührt.